Bilanzänderung nach vorangegangener Bilanzberichtigung
Einkommensteuer 1996 bis 1998
Gewerbesteuermessbeträge 1996 bis 1998
Leitsatz
Eine Bilanzänderung ist nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung
steht, und soweit die Auswirkung der Berichtigung auf den Gewinn reicht. Ein solcher enger Zusammenhang ist gegeben, wenn
dieselbe Bilanz geändert werden soll, die zuvor Gegenstand einer Bilanzberichtigung gewesen ist. Nicht ausreichend ist dagegen,
dass die vorgenommene Berichtigung und die begehrte Änderung auf den identischen sachlichen Gründen beruhen.
Fundstelle(n): DB 2005 S. 4 Nr. 34 EFG 2004 S. 1818 EFG 2004 S. 1818 Nr. 24 AAAAB-27201
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 11.08.2004 - 1 K 1391/02
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