BetrVG § 93
Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Fünfter Abschnitt: Personelle Angelegenheiten
Erster Unterabschnitt: Allgemeine personelle Angelegenheiten
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
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EAAAB-27123