Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Dritter Abschnitt: Soziale Angelegenheiten
§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen [1]
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;
Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27123
1Anm. d. Red.: § 88 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) mit Wirkung v. 30. 12. 2016.