BetrVG § 86
Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Zweiter Abschnitt: Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
§ 86 Ergänzende Vereinbarungen
1Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
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EAAAB-27123