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BetrVG § 69

Dritter Teil: Jugend- und Auszubildendenvertretung

Erster Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 69 Sprechstunden

1In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. 3§ 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. 4An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAB-27123

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