Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Erster Abschnitt: Urteilsverfahren
Zweiter Unterabschnitt: Berufungsverfahren
§ 65 Beschränkung der Berufung [1]
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.
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UAAAB-27122
1Anm. d. Red.: § 65 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1887) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.