ArbGG § 65

Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen

Erster Abschnitt: Urteilsverfahren

Zweiter Unterabschnitt: Berufungsverfahren

§ 65 Beschränkung der Berufung [1]

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 65 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1887) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.