ArbGG § 7

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel [1]

(1) 1Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde.

(2) 1Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. 2Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.

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UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 8. 9. 2015.