ArbGG § 40

Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen

Dritter Abschnitt: Bundesarbeitsgericht

§ 40 Errichtung [1]

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.

(2) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-27122

1Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. der VO v. 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 8. 9. 2015.