ArbGG § 38

Zweiter Teil: Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt: Landesarbeitsgerichte

§ 38 Ausschuss der ehrenamtlichen Richter

1Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAB-27122

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden