SGB X § 84a

Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten [1]

Vierter Abschnitt: Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften [2]

§ 84a Unabdingbare Rechte des Betroffenen [3] [4]

(1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) 1Sind die Daten des Betroffenen automatisiert oder in einer nicht automatisierten Datei gespeichert und sind mehrere Stellen speicherungsberechtigt, kann der Betroffene sich an jede dieser Stellen wenden, wenn er nicht in der Lage ist festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat. 2Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. 3Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten.

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[TAAAB-27118]

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 24 Nr. 2 i. V. mit Art. 31 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 2541) wird die Überschrift des Zweiten Kapitels mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten“.

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 24 Nr. 2 i. V. mit Art. 31 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 2541) wird die Überschrift des Vierten Abschnitts mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Vierter Abschnitt: Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften“.

3Anm. d. Red.: § 84a i. d. F. des Gesetzes v. 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904) mit Wirkung v. 23. 5. 2001.

4Anm. d. Red.: Gem. Art. 24 Nr. 2 i. V. mit Art. 31 Abs. 4 Gesetz v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541) wird § 84a mit Wirkung v. 25. 5. 2018 aufgehoben.