SGB X § 83a
Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten [1]
Vierter Abschnitt: Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften [2]
§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten [3]
Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 meldet die in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde.
Fundstelle(n):
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TAAAB-27118