SGB X § 56
Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
Vierter Abschnitt: Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 56 Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
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TAAAB-27118