SGB X § 3
Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
§ 3 Amtshilfepflicht
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
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TAAAB-27118