SGB I § 71
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung [2]
§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.
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JAAAB-27117