SGB I § 64

Dritter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs

Dritter Titel: Mitwirkung des Leistungsberechtigten

§ 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben [1]

Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.

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JAAAB-27117

1Anm. d. Red.: § 64 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2904) mit Wirkung v. 21. 12. 2007.