Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
Zweiter Titel: Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe [1]
(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.
Fundstelle(n):
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JAAAB-27117
1Anm. d. Red.: § 28a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3234) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.