SGB I § 26

Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften

Zweiter Titel: Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 26 Wohngeld [1]

(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.

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JAAAB-27117

1Anm. d. Red.: § 26 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1450) mit Wirkung v. 1. 7. 1983.