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SGB I § 24a

Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften

Zweiter Titel: Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung [1]

1Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. 2Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.

Fundstelle(n):
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JAAAB-27117

1Anm. d. Red.: § 24a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3932) mit Wirkung v. .