SGB I § 24a
Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
Zweiter Titel: Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung [1]
1Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. 2Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.
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JAAAB-27117
1Anm. d. Red.: § 24a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3932) mit Wirkung v. .