Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
Zweiter Titel: Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung [1]
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
Leistungen
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
zur Berufswahl und Berufsausbildung,
zur beruflichen Weiterbildung,
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
zum Verbleib in Beschäftigung,
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAB-27117
1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.