SGB I § 13
Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
Erster Titel: Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
§ 13 Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
Fundstelle(n):
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JAAAB-27117