SGB I § 13

Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften

Erster Titel: Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

§ 13 Aufklärung

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

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JAAAB-27117