SGB I § 11
Zweiter Abschnitt: Einweisungsvorschriften
Erster Titel: Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
§ 11 Leistungsarten
1Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
Fundstelle(n):
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JAAAB-27117