Suchen
RVO § 358

Zweites Buch: Krankenversicherung

Vierter Abschnitt: Verfassung

§ 358 [1]

Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAB-27116

1Anm. d. Red.: § 358 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2266).

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden