RVO § 358

Zweites Buch: Krankenversicherung

Vierter Abschnitt: Verfassung

§ 358 [1]

Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.

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ZAAAB-27116

1Anm. d. Red.: § 358 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2266).