RVO § 349
Zweites Buch: Krankenversicherung
Vierter Abschnitt: Verfassung
§ 349
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAB-27116