JArbSchG § 48
Vierter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
Erster Titel: Aushänge und Verzeichnisse
§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.
Fundstelle(n):
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BAAAB-27111