JArbSchG § 44
Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher [1]
Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung [2]
§ 44 Kosten der Untersuchungen
Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAB-27111
Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.
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BAAAB-27111