JArbSchG § 28a
Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher [1]
Dritter Titel: Sonstige Pflichten des Arbeitgebers [2]
§ 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen [3]
1Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.
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BAAAB-27111