Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher [1]
Zweiter Titel: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen [2]
§ 24 Arbeiten unter Tage
(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,
soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder
wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAB-27111