JArbSchG § 15
Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher [1]
Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit [2]
§ 15 Fünf-Tage-Woche [3]
1Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. 2Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.
Fundstelle(n):
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BAAAB-27111