JArbSchG § 13
Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher [1]
Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit [2]
§ 13 Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAB-27111