JArbSchG § 10

Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher [1]

Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit [2]

§ 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen [3]

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

  1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,

  2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht,

freizustellen.

(2) 1Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

  1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte ,

  2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.

2Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

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BAAAB-27111

1Anm. d. Red.: Überschrift neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 311) mit Wirkung v. 1. 3. 1997.

2Anm. d. Red.: Überschrift neu gefasst gem. Gesetz v. (BGBl I S. 311) mit Wirkung v. 1. 3. 1997.

3Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. 19.7.2024 (BGBl 2024 I Nr. 246) mit Wirkung v. 1.8.2024.