Dritter Abschnitt: Allgemeine Schutzvorschriften
§ 6 Listenführung [1]
1Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2 Diese sind halbjährlich der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zu übermitteln .
Fundstelle(n):
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RAAAB-27094
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .