BetrAVG § 30h
Zweiter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 30h [2]
§ 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem erteilt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAB-27092
§ 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem erteilt werden.
Fundstelle(n):
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XAAAB-27092