AÜG § 17a

§ 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung [1]

Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben.

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DAAAB-27090

1Anm. d. Red.: § 17a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 258) mit Wirkung v. 1. 4. 2017.