Zweiter Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers
§ 4 Allgemeine Grundsätze [1]
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
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MAAAB-27087
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. .