Zweiter Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers
§ 13 Verantwortliche Personen [1]
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
sein gesetzlicher Vertreter,
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Fundstelle(n):
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MAAAB-27087
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. 25. 10. 2013.