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ArbPlSchG § 14c

Abschnitt 3: Alters- und Hinterbliebenenversorgung [1]

§ 14c Verfahren [2]

(1) 1Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. 2Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 3Zu erstattende Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. 4Zu erstattende Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt.

(2) 1Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag.

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JAAAD-25410

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1147) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 14c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 370) mit Wirkung v. .