ArbPlSchG § 10

Abschnitt 1: Grundwehrdienst und Wehrübungen [1]

§ 10 Freiwillige Wehrübungen

Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.

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JAAAD-25410

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1147) mit Wirkung v. .