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VO EG Nr. 450/2008 Artikel 98

Titel IV: Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft

Kapitel 2: Ankunft der Waren

Abschnitt 3: Förmlichkeiten nach der Gestellung

Artikel 98 Waren, die als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt gelten