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VO EG Nr. 450/2008 Artikel 146

Titel VII: Besondere Verfahren

Kapitel 2: Versand

Abschnitt 2: Gemeinschaftlicher Versand

Artikel 146 Pflichten des Inhabers des gemeinschaftlichen Versands und des Warenführers und Warenempfängers hinsichtlich der im gemeinschaftlichen Versand beförderten Waren