Erster Teil: Grundsätze
Artikel 8
Nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren werden ein Europäisches System der Zentralbanken (im Folgenden als „ESZB“ bezeichnet) und eine Europäische Zentralbank (im Folgenden als „EZB“ bezeichnet) geschaffen, die nach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB (im Folgenden als „Satzung des ESZB“ bezeichnet) zugewiesen werden.
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GAAAB-27063