Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel II: Die Landwirtschaft
Artikel 36
Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Absätze 2 und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.
Der Rat kann insbesondere genehmigen, dass Beihilfen gewährt werden
zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder
im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme.
Fundstelle(n):
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GAAAB-27063