EGV Artikel 7

Erster Teil: Grundsätze

Artikel 7

(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:

  • ein Europäisches Parlament,

  • einen Rat,

  • eine Kommission,

  • einen Gerichtshof,

  • einen Rechnungshof.

Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.

(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.

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GAAAB-27063