Erster Teil: Grundsätze
Artikel 7
(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
ein Europäisches Parlament,
einen Rat,
eine Kommission,
einen Gerichtshof,
einen Rechnungshof.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen mit beratender Aufgabe unterstützt.
Fundstelle(n):
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GAAAB-27063