Suchen
EGV Artikel 35

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel II: Die Landwirtschaft

Artikel 35

Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

  1. eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;

  2. gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden