EGV Artikel 29
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel I: Der freie Warenverkehr
Kapitel 2: Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 29
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
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GAAAB-27063