EGV Artikel 203
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 2: Der Rat
Artikel 203
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.
Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.
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GAAAB-27063