EGV Artikel 202

Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

Titel I: Vorschriften über die Organe

Kapitel 1: Die Organe

Abschnitt 2: Der Rat

Artikel 202

Zur Verwirklichung der Ziele und nach Maßgabe dieses Vertrags

  • sorgt der Rat für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten;

  • besitzt der Rat eine Entscheidungsbefugnis;

  • überträgt der Rat der Kommission in den von ihm angenommenen Rechtsakten die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften, die er erlässt. Der Rat kann bestimmte Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse festlegen. Er kann sich in spezifischen Fällen außerdem vorbehalten, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben. Die oben genannten Modalitäten müssen den Grundsätzen und Regeln entsprechen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vorher einstimmig festgelegt hat.

Fundstelle(n):
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GAAAB-27063