EGV Artikel 171
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel XVIII: Forschung und technologische Entwicklung
Artikel 171
Die Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration erforderlich sind.
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GAAAB-27063