EGV Artikel 145

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

Kapitel 1: Sozialvorschriften

Artikel 145

Der Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament hat stets ein besonderes Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft zu enthalten.

Das Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere, die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.

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GAAAB-27063