EGV Artikel 145
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Kapitel 1: Sozialvorschriften
Artikel 145
Der Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament hat stets ein besonderes Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft zu enthalten.
Das Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere, die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.
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GAAAB-27063