§ 9 Finanzplanung [1]
(1) 1Der Haushaltswirtschaft des Bundes ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. 2In ihr sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten in ihren Wechselbeziehungen zu der mutmaßlichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens darzustellen, gegebenenfalls durch Alternativrechnungen.
(2) 1Der Finanzplan ist vom Bundesministerium der Finanzen aufzustellen und zu begründen. 2Er wird von der Bundesregierung beschlossen und Bundestag und Bundesrat vorgelegt.
(3) Der Finanzplan ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
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MAAAB-27061
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2785) mit Wirkung v. 7. 11. 2001.