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StabG § 17

§ 17 Auskünfte zwischen Bund und Ländern

Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung ihrer Finanzpläne notwendig sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAB-27061

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